Grundsteuer

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Steuern
Hahlestraße 1
37434 Gieboldehausen
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Frau Schneegans

E-Mail: steuern@sg-gieboldehausen.de


Teaser

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§9 Grundsteuergesetz - GrstG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.

Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung/das Haus oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.

Beispiel:
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.05.2021 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2021; erst ab dem 01.01.2022 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.

Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist. Beim Finanzamt ist erfahrungsgemäß mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst mit Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer.
Der neue Eigentümer darf von der Stadt/Gemeinde erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn der Zurechnungsbescheid (Grundsteuermess- u. Einheitswertbescheid) des Finanzamtes vorliegt.

Für die einzelnen Mitgliedsgemeinden gelten aktuell folgende Hebesätze:

Gemeinde Grundsteuer A Grundsteuer B
Bilshausen      340 v. H. 318 v. H.
Bodensee 340 v. H. 301 v. H.
Gieboldehausen 360 v. H. 326 v. H.
Krebeck 330 v. H.

277 v. H.

Obernfeld 350 v. H. 246 v. H.
Rhumspringe 350 v. H. 220 v. H.
Rollshausen 350 v. H. 232 v. H.
Rüdershausen 370 v. H. 198 v. H.
Wollbrandshausen 325 v. H. 207 v. H.
Wollershausen 325 v. H. 188 v. H.
Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie wird von der zuständigen Stelle erhoben, auf deren Gebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Für die im Gemeindegebiet liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) setzt das Finanzamt in eigener rechtlicher Verantwortung die Messbeträge fest. Durch  Multiplizieren mit dem Hebesatz wird die Grundsteuer ermittelt und festgesetzt.
Die Höhe des Hebesatzes wird vom Rat der Gemeinde beschlossen, wobei die Festsetzung grundsätzlich bis 30.06. eines Kalenderjahres zu treffen ist.

Sofern sich keine Änderungen ergeben, wird die Samtgemeinde Gieboldehausen keine Steuerbescheide versenden. Hierzu ist die öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer zu beachten. Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin zu den Fälligkeitsdaten und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Grundsteuerbescheid ergeben, an die Samtgemeinde Gieboldehausen unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.

Damit Sie immer auf dem aktuellsten Stand zur Grundsteuerreform in Niedersachsen“ sind, nutzen Sie bitte folgenden Link: Grundsteuerreform

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