Hundesteuer

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Steuern
Hahlestraße 1
37434 Gieboldehausen
Telefon: 05528 202-230
E-Mail: Zum Kontaktformular

Frau Schneegans

E-Mail: steuern@sg-gieboldehausen.de


Verfahrensablauf

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke wieder abzugeben.

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die Samtgemeinde Gieboldehausen. Die Höhe der Hundesteuer wird von jeder Mitgliedsgemeinde selbst beschlossen.

Gemeinde

für den 

1. Hund

zusätzlich

für den

2. Hund

zusätzlich 

für den 

3. Hund

für einen 

gefährlichen Hund

für

jeden weiteren

gefährlichen Hund

Bilshausen      54 € 78 € 114 € 150 € 156 €
Bodensee 50 € 75 € 95 € 320 € 310 €
Gieboldehausen 54 € 78 € 114 € 114 € 156 €
Krebeck 35 € 60 € 85 € 150 € 150 €
Obernfeld 60 € 90 € 120 € 200 € 200 €
Rhumspringe 84 € 120 € 172 € 240 € 240 €
Rollshausen 54 € 78 € 120 € 150 € 150 €
Rüdershausen 54 € 84 € 120 € 150 € 150 €
Wollbrandshausen 50 € 80 € 120 € 200 € 200 €
Wollershausen 42 € 60 € 90 € 120 € 120 €
Rechtsgrundlage

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.


Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Anträge / Formulare

Die Hundesteueranmeldung sowie die Hundesteuerabmeldung finden Sie als Online-Service auf der Startseite unserer Homepage. Ebenso ist ein Download der Formulare für die Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung möglich.

Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung

Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  4. Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
  5. Diensthunde nach ihrem Dienstende.

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, das vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt.

Was sollte ich noch wissen?

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Hinweise zu den aktuell geltenden Hundesteuersatzungen der einzelnen Mitgliedsgemeinden:
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt wurde. Laut § 7 des NHundG stellt eine Fachbehörde nach Verdacht und Prüfung fest, ob der Hund gefährlich ist.

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